Allgemeine Geschäftsbedingungen der NRW Immobilien GmbH
1. Vertraulichkeit
Unsere Angebote und Informationen sind streng vertraulich und nur für den von uns angesprochenen Empfänger und unseren Auftraggeber bestimmt. Bei Weitergabe an Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Empfänger unserer Nachweis-/Vermittlungstätigkeit zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft, ohne mit uns einen Maklervertrag geschlossen zu haben, abschließt. Weitere, darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.
2. Höhe der Maklercourtage
An Maklercourtage sind, soweit nicht anders im Exposé angegeben oder individuell vereinbart, an uns zu zahlen:
An- und Verkauf:
2.1 Bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz in Nordrhein-Westfalen von Käufer und Verkäufer je 3 % netto zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer von 19%, in den sonstigen Bundesländern und im Ausland vom Käufer 5 % netto zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer von 19%, berechnet von der beurkundeten Summe aller vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen (Kaufpreis, übernommene Belastungen, Nebenleistungen etc.).
2.2 Bei Projekten und Generalübernehmerverträgen o.ä. von jeder Vertragsseite je 3 % netto zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer von 19%, berechnet von der Gesamtsumme aller vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen (Kaufpreis, übernommene Belastungen, Nebenleistungen etc.).
2.3 Bei Erbbaurechten je 3 % netto zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer von 19% von jeder Vertragsseite in Nordrhein-Westfalen in den sonstigen Bundesländern und im Ausland vom Käufer 5% netto zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer von 19%, berechnet vom Verkehrswert des Grundstücks und etwa bestehenden Aufbauten.
2.4 Für die Einräumung von Vorkaufs-, Options- und ähnlichen Rechten (ggfs. zusätzlich zu einer Courtage gemäß Punkte 2.1-2.3) vom Berechtigten 1 % netto zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer von 19%, berechnet vom Verkehrswert des Objektes.
Vermietung, Verpachtung, - jeweils vom Mieter oder Pächter an uns zahlbar, soweit nicht anders im Exposé angegeben individuell vereinbart-:
2.5 Bei Verträgen mit einer anfänglich bestimmten Laufzeit (Gesamtlaufzeit) bis zu 5 Jahren 3 Monatsmieten.
2.6 Bei Verträgen mit einer Gesamtlaufzeit über 5 Jahre 4 Monatsmieten. Werden dem Mieter Options- oder ähnliche Rechte zur Laufzeitverlängerung eingeräumt, gelten die Optionszeiträume - unabhängig von ihrer tatsächlichen Wahrnehmung - als Laufzeiten (z.B. 4 Jahre anfängliche Laufzeit plus 5 Jahre Option = 9 Jahre Laufzeit). Werden dem Mieter An- oder Vormiet- oder ähnliche Rechte hinsichtlich weiterer Flächen eingeräumt, sind diese Rechte zusätzlich provisionspflichtig unter Anwendung der in diesem Absatz genannten Courtagessätze.
2.7 Bei Wohnraum in der Bundesrepublik Deutschland gilt eine Courtage von 2 Monatskaltmieten.
Zur Monatsmiete im Sinne der Punkte 2.5. bis 2.7 gehören alle vertraglich vereinbarten geldwerten Zuwendungen mit Ausnahme von Verbrauchs- und Nebenkosten sowie Mehrwertsteuer. Monatsmiete bei Staffelmieten ist - außer bei Wohnraum - die Durchschnittsmiete der Laufzeit. Mietfreie Zeiten jeder Art werden bei der Berechnungsgrundlage der Provisionen nicht in Abzug gebracht.
Die genannten Courtagessätze verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sollte eine Änderung des Steuersatzes eintreten, ändert sich der Courtagessatz entsprechend.
3. Entstehen des Courtagesanspruchs, Fälligkeit
Unser Courtagesanspruch ist verdient, sobald der Vertrag durch unsere Vermittlung und/oder aufgrund unseres Nachweises zustande gekommen ist. Die Courtage ist fällig und zahlbar 4 Tage nach Rechnungserteilung. Unser Courtagesanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigen Geschäftes ein anderes zustande kommt ( z.B. Miete statt Kauf oder umgekehrt ), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.
4. Informationspflichten des Auftraggebers
Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss; der Auftraggeber ist verpflichtet, uns rechtzeitig über Ort und Zeit zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich über den erfolgten Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, uns hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Sofern aufgrund unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit direkte Verhandlungen aufgenommen werden, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen. Der Inhalt der Verhandlungen ist uns unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Vorkenntnis von Angeboten
Sollte unser Angebot dem Empfänger bereits bekannt sein, so ist uns dies innerhalb 4 Tagen ab Entgegennahme unseres Nachweises / Exposés o.ä, mitzuteilen und die Quelle zu belegen.
6. Haftung, Schadenersatz
Unsere Angebote und Informationen erfolgen gemäß den uns von Dritten erteilten Auskünften. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, prüfen wir diese nicht und übernehmen keinerlei Haftung. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber mit Ausnahme von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Das gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Verstößt der Auftraggeber gegen seine vertraglichen Pflichten, haben wir Anspruch auf Ersatz dadurch entstandener Auslagen, Kosten und Zeitaufwendungen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz beträgt 3 Jahre und beginnt mit Entstehen des Anspruchs.
7. Doppeltätigkeit
Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil - auch entgeltlich - tätig zu werden. Das gilt auch dann, wenn wir von einer Vertragspartei einen Alleinauftrag haben.
8. Schlussbestimmungen
Für den Maklervertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Aufhebung, Änderung oder Ergänzung dieser AGB, des Maklervertrages oder dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Kündigungen des Maklervertrages sind schriftlich zu erklären. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Düsseldorf. Sollten Teile unserer AGB oder des Maklervertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke sind durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Wunsche der Parteien möglichst nahe kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Auftraggebers gelten nur dann, wenn die NRW Immobilien GmbH sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn die NRW Immobilien GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Stand: 1. März 2008



